Wie das heute so ist mit den Schnappschüssen… gerade noch ein tolles Bild von einer Achterbahn geschossen und nun sind da Menschen drauf zu sehen, die ich gar nicht gefragt habe, ob ich das Bild bei Facebook hochladen darf. So oder so ähnlich geht es in vielen Köpfen derzeit zu, die sich überlegen müssen ob sie als “Fotograf” (sei es Amateur oder beruflich), überhaupt noch Aufnahmen machen und anschließend noch verwenden darf.
Durch die Medienrechtskanzlei Wilde, Beuger & Solmecke aus Köln (wbs-law.de) bin ich nun auf einen Artikel aufmerksam geworden, den das Bundesministerium des Inneren (BMI) am 14. Mai nun veröffentlicht hat.
Nun können sich alle Beteildigten endlich eine konkretere Information abholen und verwerten.
Grob gesagt, kann sich der Fotograf als solcher immer noch auf das KUG (Kunst Urheber Gesetz)berufen, unter der er seine Aufnahmen verwertet. Allerdings müsste man im Rahmen der DSGVO weiterhin darauf achten, dass der Schutz personenbezogener Daten weiterhin gewahrt bleibt. Das bedeutet z.B. das ein T-Shirt mit Name und Verein, gekoppelt mit noch EXIF Informationen wie Datum Uhrzeit oder gar Standort Informationen tabu wären.
Aber lest die beiden Artikel einfach selber – ich kann schließlich keine Rechtsberatung leisten: