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Wie das heute so ist mit den Schnappschüssen… gerade noch ein tolles Bild von einer Achterbahn geschossen und nun sind da Menschen drauf zu sehen, die ich gar nicht gefragt habe, ob ich das Bild bei Facebook hochladen darf. So oder so ähnlich geht es in vielen Köpfen derzeit zu, die sich überlegen müssen ob sie als “Fotograf” (sei es Amateur oder beruflich), überhaupt noch Aufnahmen machen und anschließend noch verwenden darf.
Durch die Medienrechtskanzlei Wilde, Beuger & Solmecke aus Köln (wbs-law.de) bin ich nun auf einen Artikel aufmerksam geworden, den das Bundesministerium des Inneren (BMI) am 14. Mai nun veröffentlicht hat.
Nun können sich alle Beteildigten endlich eine konkretere Information abholen und verwerten.
Grob gesagt, kann sich der Fotograf als solcher immer noch auf das KUG (Kunst Urheber Gesetz)berufen, unter der er seine Aufnahmen verwertet. Allerdings müsste man im Rahmen der DSGVO weiterhin darauf achten, dass der Schutz personenbezogener Daten weiterhin gewahrt bleibt. Das bedeutet z.B. das ein T-Shirt mit Name und Verein, gekoppelt mit noch EXIF Informationen wie Datum Uhrzeit oder gar Standort Informationen tabu wären.
Aber lest die beiden Artikel einfach selber – ich kann schließlich keine Rechtsberatung leisten:
Wie man am Foto der leeren Achterbahn erkennen und am Inhalt meines Blogs nachlesen kann, bin ich viel in Freizeitparks unterwegs. Auch hier gibt es neben dem Thema Datenschutz, Recht am eigenen Bild auch noch eine “Hausordnung”. Hier gilt es darauf zu achten ob man auf dem Gelände des Freizeitparks überhaupt aufnahmen machen darf. Es kann durchaus sein, dass man “privat” Aufnahmen machen darf – dies entbindet Dich jedoch nicht vor den Auflagen weiterer Gesetzgebungen.
Eine häufige Diskussion dabei ist, ob man alle Gäste der Achterbahn “unkenntlich” machen muss. Dazu folgende laienhafte Erklärung von mir. Das KUG (Kunst Urheber Gesetz) sagt aus, dass man im Rahmen der künstlerischen Freiheit auch Personengruppen ablichten darf, ohne jeden einzelnen um Erlaubnis zu bitten. Dazu kommt, dass der Parkgast in der Regel, durch den Parkbetreiber bereits auf eventuelle Fotoaufnahmen und deren Verwendung hingewiesen hat. Weiterhin gilt, dass man den Zweck der Fotografie und das das “Hauptobjekt” dazu bestimmen muss. Ein Portrait Bild einer jubelnden Person, ist nicht ohne Zustimmung, denn hier ist es die Person um die es geht. Ist aber die Achterbahn komplett der Gegenstand des Bildes und die Menschen darauf nur “Beiwerk”, ist nach dem KUG eine Verwendung des Fotos möglich. Jedoch will die DSGV, dass hier Daten, die auf Personen zurückzuführen sind, geschützt werden. Wenn also die Jugendfussballmannschaft von FC Holzbein Kiel auf dem Wagen sitzt – ist das Foto nicht okay zur Verwendung.
Wie gesagt – ist sehr laienhaft beschrieben, aber verdeutlicht was ich sagen möchte.
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